Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien. (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie uns bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungspflicht, Lieferfristen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten. (2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. (3) Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien. (4) Ist der Kunde Unternehmer, finden die Vorschriften der § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 und Satz 2 BGB keine Anwendung. (5) Der Vertragschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Falschlieferung bzw. verspätete Lieferung von uns nicht zu vertreten ist und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine von ihm erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. (6) Bei Eintritt von Hindernissen bei uns oder unseren Lieferanten, die auf höherer Gewalt beruhen, sind wir während der Dauer des Hindernisses von der Lieferpflicht entbunden. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Streiks und Aussperrungen bei unseren Vorlieferanten oder – sofern Streik bzw. Aussperrung rechtmäßig sind – bei uns, innere Unruhen, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen. (7) Wenn es zu rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streik und Aussperrung) bei uns kommt, haften wir nicht, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. (8) Ist das Hindernis im Sinne von Abs. 6 dieser Bestimmung dauernder Natur, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, das Hindernis war bereits bei Vertragsschluss erkennbar. In diesem Fall werden wir den Kunden entsprechend Abs. 5 Satz 3 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. (9) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden sofort berechnet. (10) Wir sind berechtigt auf alle Gebinde die außerhalb der Verpackungseinheiten bestellt und geliefert werden, einen Zuschlag von 12 % auf den Waren-Nettowert zu erheben.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware (z. B. eine Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. (4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. (5) Fordern wir nach Abs. 4 dieser Bestimmung die Ware heraus, ist der Kunde, sofern er Unternehmer ist, auf erstes Anfordern zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. (6) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
§ 4 Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber einem Verbraucher geben wir alle Preise einschließlich Umsatzsteuer an. (2) Im Falle des Versendungskaufs trägt der Kunde die Versandkosten, wobei für die Berechnung das am Versandort ermittelte Gewicht maßgebend ist. (3) Nach Erhalt der Rechnung ist die Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto zu erfolgen. Wird dieses nicht eingehalten, gerät der Kunde in Zahlungsverzug. (4) Ein Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. (5) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. (6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Gefahrübergang, Versendungskauf
(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. (2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. (3) Der Versand der Ware geschieht gegenüber Unternehmern in allen Fällen, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Kunden ab unserem Werk bzw. ab unserem Lager.
§ 6 Gewährleistung
(1) Ist der Kunde ein Unternehmer, muss er uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. (2) Zur Fristwahrung der Mängelanzeige nach Abs. 1 genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. (3) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insb. bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden indes kein Rücktrittsrecht zu. (5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. (6) Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. (7) Für Unternehmer beträgt die Verjährung der Mängelansprüche ein Jahr ab Auslieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängel der in § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bezeichneten Art. Dies gilt ferner nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, und schließlich auch nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung bleibt unberührt. (8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. (9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung - auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. (2) Gegenüber Unternehmern haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung – bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. (3) Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Sie gelten ebenfalls nicht bei Ansprüchen des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. (2) Änderungen oder Ergänzungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei eine Übermittlung per Telefax ausreichend ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. (4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtsgültiger Form möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, falls der Vertrag eine Lücke aufweist.